AGB

§1 Die uns erteilten Aufträge gelten, soweit nicht anders vereinbart, bis zum schriftlichen Widerruf. Jegliches Anfordern unserer (auch mündlichen) Angebote bedeutet Auftragserteilung/Maklerauftrag. Das Verwenden unserer Angebote oder Inanspruchnahme oder Duldung unserer Dienstleistung bedeutet Akzeptieren nachfolgender Bedingungen und Honorarsätze.

§2 Alle Angaben basieren auf den uns von dritter Seite erteilten Informationen und sind, soweit möglich, von uns überprüft. Sie erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für deren Richtigkeit bzw. Vollständigkeit. Wir haften ausschließlich für grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz.

§3 Alle Angebote erfolgen freibleibend.

§4 Soweit sich aus dem Angebot selbst nichts anderes ergibt bzw. keine anderen Sätze schriftlich vereinbart wurden, beträgt unser Honorar im Erfolgsfall:

§5 – bei Kaufobjekten mit Kaufpreissumme größer 100.000 € für den Nachweis oder die Vermittlung einer Vertragsabschlußgelegenheit 5,95 % inkl. ges. Mwst. aus der gesamten Gegenleistung, welches vom Käufer bzw. Erwerber zu leisten ist.
– bei Kaufobjekten mit Kaufpreissumme kleiner 100.000 € für den Nachweis oder die Vermittlung einer Vertragsabschlußgelegenheit 7,14 % inkl. ges. Mwst. aus der gesamten Gegenleistung, welches vom Käufer bzw. Erwerber zu leisten ist.
– das Honorar beträgt jedoch mindestens 2.500 €  zzgl. der gesetzlichen MwSt. für den Nachweis oder die Vermittlung einer Vertragsabschlußgelegenheit. Dieses Honorar wird jeweils mit dem Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages fällig und zahlbar. Grunderwerbssteuer und Notar- und Gerichtskosten sind im Falle eines Kaufes ausschließlich durch den Käufer zu tragen.
– bei Mietobjekten für den Nachweis oder die Vermittlung eines Mietvertragsabschlusses 2 Monatskaltmieten zzgl. ges. Mwst., welches vom Vermieter bzw. Eigentümer, zu leisten ist. Dieses Honorar wird jeweils mit dem Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages fällig und zahlbar

§6 Provisionspflicht besteht auch, wenn der Ankauf über eine Tochter-/Beteiligungsgesellschaft bzw. eine dem Angebotsempfänger angeschlossene Firma – auch wenn diese anders firmiert – über eine Privatperson oder über beratende Berufe abgewickelt wird.

§7 Kommt ein Vertragsabschluss über eines von uns angebotenen Objektes zustande, so sind Sie verpflichtet, uns dies ohne Verzug mitzuteilen und uns die Vertragsbedingungen zu nennen. Unser Provisionsanspruch besteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die von unserem Angebot abweichen oder wenn der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen anderen Vertrag oder durch Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung erreicht wird.

§8 Sollte Ihnen ein durch uns nachgewiesenes Objekt bekannt sein, so sind Sie verpflichtet, uns dies ohne Verzug mitzuteilen. Sollte ein bereits von uns angebotenes Objekt Ihnen danach oder über Dritte angeboten werden, sind Sie verpflichtet, dem Anbieter oder der Anbieterin gegenüber, die durch uns erlangte Vorkenntnis zu offenbaren und etwaige Maklerdienste Dritter bezüglich unserer Objekte abzulehnen.

§9 Unsere Objekte sind nur für den Empfänger bestimmt. Weitergabe an Dritte macht schadensersatzpflichtig. Kommt infolge von Weitergabe an Dritte ein Vertragsabschluss aufgrund unserer Angebote zustande, sind Sie verpflichtet, uns den Schaden in Höhe der entgangenen Provision zu erstatten. Weitergehenden Schadensersatz behalten wir uns ausdrücklich vor.

§10 Unser Gebührenanspruch entfällt nicht bei Rücktritt und Vertragsaufhebung. Gleiches gilt, falls eine notwendige Genehmigung zu einem abgeschlossenen Geschäft aus Gründen untersagt wird, die in der Person des Angebotsempfängers bzw. des Käufers liegen und die uns vorher nicht mitgeteilt worden sind.

§11 Als Makler sind wir berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich tätig zu werden.

§12 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile gilt Leipzig als vereinbart, falls der Angebotsempfänger Vollkaufmann ist. Andernfalls bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

§13 Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§14 Eine etwaige Unwirksamkeit von Einzelbestimmungen berührt die übrigen Bestimmungen nicht. Etwa unwirksame Bestimmungen sind so auszulegen, auszudeuten oder zu ersetzen, dass der erstrebte wirtschaftliche Erfolg möglichst gleichkommend verwirklicht wird.

§15 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen
vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

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